Anwalt für Betriebsräte
In welcher Form
Es gibt im Bereich des Betriebsverfassungsrechtes grundsätzlich drei Möglichkeiten, wie ein Anwalt für den Betriebsrat tätig werden kann:
Sachverständiger
Der Anwalt kann als Sachverständiger tätig werden. Diesen Fall behandelt § 80 Abs. 3 BetrVG.
Der Betriebsrat muss hier vor der Beauftragung eines Anwaltes ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herstellen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei, ob er dieser Beauftragung zustimmt oder nicht. Soweit die Beauftragung notwendig bzw. erforderlich war, muss der Arbeitgeber zustimmen. Tut er dies nicht, kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung über ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ersetzen lassen. Soweit eine Zustimmung dann – so oder so – vorliegt, hat der Arbeitgeber die Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.
Für diese Kosten gibt es häufig keinen Tarif. Deshalb finden sich hier regelmäßig Zeithonorare. Die Vereinbarung eines solchen Honorars erfolgt zwischen Betriebsrat und Sachverständigem. Es versteht sich allerdings, dass der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung nur zustimmen muss, wenn sich Art und Höhe des Honorars in anerkannten Bahnen bewegen.
Berater
Der Anwalt kann als Berater tätig werden. Diesen Fall behandelt § 111 S. 2 BetrVG.
Voraussetzung dabei ist allerdings, dass Gegenstand der Beratung eine Betriebsänderung ist und im Unternehmen mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hier bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Natürlich muss die Beauftragung des Beraters notwendig gewesen sein. Die Kosten sind auch hier vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.
Und auch hier reden wir grundsätzlich von Zeithonoraren. Es gilt das gerade beim Sachverständigen Gesagte entsprechend. Im Übrigen darf der Betriebsrat auch bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit weniger als 301 Arbeitnehmern einen Berater hinzuziehen. Der heißt dann aber Sachverständiger und man muss nach § 80 Abs. 3 BetrVG vorgehen (s.o.).
Verfahrensbevollmächtigter
Der Anwalt kann zuletzt zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrates tätig werden. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder auch eines Einigungsstellenverfahrens nennt man das dann Verfahrensbevollmächtigter. Auch hier bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Für diesen Fall gibt es keine spezielle Vorschrift. Die Kosten sind vom Arbeitgeber ohne weiteres nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.
Die Höhe des Honorars ist dabei regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bestimmen. Dieses knüpft in solchen Fällen an Gegenstandswerte bzw. Streitwerte an und leitet daraus bestimmte Gebühren ab. Die Gebühren differenzieren danach, ob es sich um eine Tätigkeit außerhalb oder innerhalb eines Prozesses handelt. In Abgrenzung zum Sachverständigen, der den Betriebsrat in Rechtsfragen lediglich kundig macht, geht es hier übrigens darum, dass ein Verfahren eingeleitet werden soll, mag auch zugleich der Auftrag gegeben werden, ein solches durch Verhandlungen möglichst überflüssig sein zu lassen.
Wo
Ich bin bundesweit tätig. Beim größten Teil aller Arbeiten ist es egal, wo der Anwalt sie macht: Ob ich meine Schriftsätze in Berlin erstelle, meine Mails aus Köln schicke oder meine Anrufe aus München kommen oder in Hamburg angenommen werden, interessiert normalerweise niemanden. Und wenn es um persönliche Treffen mit dem Gremium, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder Termine vor der Einigungsstelle geht, finden diese ohnehin in aller Regel bei Betriebsräten vor Ort statt.
Was
Inhaltlich betreue ich die volle rechtliche Bandbreite der Betriebsratsarbeit und die zugehörigen psychologischen und kommunikativen Aspekte.
Aufgrund der schieren Fülle an solchen Mandaten in den letzten rund 10 Jahren bin ich aber praktisch spezialisiert auf Betriebsänderungen mit Interessenausgleich und Sozialplan.
Für die in vielen Fällen wichtigen wirtschaftlichen Fragen (z.B. Plausibilisierungen von Unternehmenskonzepten im Vorfeld eines Interessenausgleiches) ziehe ich ab einer bestimmten Problemtiefe im Übrigen stets externe Fachleute hinzu. Ich mache lieber (nur) das, was ich gut kann.
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