Prozesskostenvorschuss
Prozesskostenhilfe gibt es nicht, wenn andere Quellen vorhanden sind, aus denen sich der Bedürftige bedienen könnte.
Dazu gehört in persönlichen Angelegenheiten u.a. auch der Anspruch auf einen sog. Prozesskostenvorschuss, wenn dieser zweifelsfrei besteht und zeitnah durchsetzbar ist. § 1360a Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lautet so:
„Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.“
Über diese Regelung hinaus wird ein solcher Anspruch auch minderjährigen Kindern ihren Eltern gegenüber zugebilligt. Bei volljährigen Kindern ist das unter Juristen strittig.
Weiter mit:
Erfolgshonorar