Anwalts Lieblinge


Das hat die Werbung der Rechtsschutzversicherungen gut hinbekommen: Die Mehrzahl aller Mandanten glaubt, dass die Arbeit für alle Beteiligten damit getan ist, eine Karte hinzulegen oder eine Versicherungsnummer zu nennen. In den allermeisten Fällen liegen die Dinge aber anders. Nicht selten bereitet die Abwicklung mit einer Rechtsschutzversicherung sogar mehr Arbeit als das eigentliche Mandat.

Das liegt in unserem Spezialgebiet Arbeitsrecht im Wesentlichen daran, dass es hier bis einschließlich der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten keine Kostenerstattung gibt (§ 12a ArbGG). Auch wenn man gewinnt, bekommt man seine Kosten von der Gegenseite nicht ersetzt. (Dafür muss man, wenn man verliert, die Kosten der Gegenseite aber auch nicht zahlen.)

 

Für eine Rechtsschutzversicherung bedeutet ein arbeitsrechtliches Mandat deshalb immer und zwingend ein Verlustgeschäft. Wenn man es überspitzen wollte, könnte man sagen, dass (manche) Rechtsschutzversicherungen (fast) alles versuchen, um sich vor Zahlungen zu drücken.

 


Rechtsschutzversicherte Mandanten wähnen, ihr Rechtsschutzfall sei wie der Besuch eines gesetzlich Krankenversicherten beim Arzt: Der Anwalt behandelt, holt sich sein Geld von der Versicherung und der Mandant hat mit den finanziellen Dingen eigentlich nichts zu tun. Tatsächlich ist aber eher der Vergleich mit einem privat Versicherten angebracht. Der zahlt seine Arztrechnung nämlich selber und holt sich das gezahlte Geld von der Versicherung zurück. Und mit diesem Zurückholen hat der Arzt nichts zu tun.

Solange die Rechnung des Arztes korrekt die beauftragte und durchgeführte Tätigkeit im vereinbarten Honorarvolumen beinhaltet, kann es dem Arzt sogar völlig egal sein, ob der Patient von seiner Krankenversicherung etwas bekommt – oder ob die Versicherung sich auf Leistungsausschlüsse beruft, Selbstbehalte reklamiert oder bestimmte Vereinbarungen zur Honorarhöhe als nicht bindend versteht.

Genau das ist die Ausgangslage auch bei Rechtsschutzversicherungen.

 


Wir haben nun grundsätzlich überhaupt keine Ambitionen, am Kontakt mit einer Rechtsschutzversicherung Geld zu verdienen. Das ist nicht unser Kerngeschäft.

Deshalb befürworten wir es sehr, wenn der Mandant diesen Kontakt selbst hält und den entsprechenden Schriftverkehr führt. Am Ende geht es immer darum, eine Deckungszusage für konkrete rechtliche Schritte (Klageinleitungen, Rechtsmitteleinlegungen etc.) zu erhalten und von den Honorarforderungen des Anwalts freigestellt zu werden.

 


Ist das nicht gewünscht, unterscheiden wir danach, ob eine Honorarvereinbarung für das Mandat selbst besteht (dazu oben) oder nicht. Bei vorliegender Honorarvereinbarung wird einfach auch die Zeit erfasst, die wir für diesen Teil des Mandates aufwenden müssen.

Besteht für das Mandat keine Honorarvereinbarung, schließen wir eine für den Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung.

 

 


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