Alternativlose Gerichtsverfahren

 

Gerichtliche Konfliktentscheidung

 

Der Redlichkeit halber muss allerdings auch gesagt werden, dass es (mindestens) zur Einleitung und (ggf.) Durchführung mancher Gerichtsverfahren in aller Regel keine Alternative gibt.

 

Der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, muss eine Kündigungsschutzklage fristgerecht nach Zugang der Kündigung erheben, wenn die Sache bis dahin nicht anderweitig geklärt wurde. Er verliert sonst erhebliche Rechtspositionen. Wie weit man ein solches Verfahren dann treibt, ist eine ganz andere Frage.

 

Und es finden sich auch immer wieder Menschen, die um jeden Preis „alles“ haben oder „nichts“ geben wollen - selbst wenn es keineswegs klar ist, ob ihnen alles zusteht oder sie nichts schulden (im Extremfall sogar: wenn klar ist, dass ihnen nichts zusteht oder sie alles schulden).

 

Bei Unternehmen hat so was oft mit pseudopolitischen Erwägungen zu tun, bei Privatpersonen mit Verbohrtheit und Beratungsresistenz.

 


Einerlei: Wenn man von jemandem in eine rechtliche Auseinandersetzung hineingezwungen wird, der nicht verhandeln will, bleibt nur die zwingend herbeiführbare, verbindliche Entscheidung eines Dritten, des Gerichtes also.

 

Das sollte nach unserem Verständnis aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein.

 


Außergerichtliche Konfliktbeilegung

 

Der Gesetzgeber sieht dies inzwischen ähnlich. Er hat die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Anfertigung einer Klageschrift in § 253 Abs. 3 so erweitert:

 

„(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;“

 


Weiter mit: Außergerichtliche Konfliktbeilegung