Alternative Streitbeilegung - ODR/ADR

 

Online Dispute Resolution (ODR)

Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung über die Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution).

 

Alternative Dispute Resolution (ADR)

Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin – hinzuweisen.

Rechtsgrundlage hierfür ist die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie, ADR = Alternative Dispute Resolution).

 


Hinweise zum ODR

Nach meiner Rechtsauffassung schließe ich grundsätzlich keine Online-Dienstverträge mit Verbrauchern.

 

Erfasst werden nach der Verordnung aber nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite eines Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden:
Der „elektronische Weg“ ist gem. Art. 4 Abs. 1 lit. g der ODR-Verordnung ein elektronisches Verfahren zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, übermittelt oder empfangen werden.

Hierzu gehört somit nicht nur ein entsprechendes Angebot an Verbraucher über die Internetseite, sondern auch bspw. ein Vertragsschluss per Email.

 

Da ich nun nicht ausschließen kann, dass ich - gerade in bestehenden Beziehungen - auch neue Rechtsfragen per Mail nicht nur bekomme, sondern auch beantworte, wäre aber im Ausnahmefall denkbar, dass darin doch ein Online-Dienstvertrag gesehen werden könnte.

Für Streitfragen innerhalb solcher Fälle kann dann die europäische Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) genutzt werden. Diese verweist - nach Auswahl der Landessprache (Deutsch) und Anwendung eines Landesfilters (Deutschland) - auf nationale Streitbeilegungsstellen.

 


Hinweise zum ADR

Die sog. ADR-Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254) in nationales Recht umgesetzt.

 
Damit wurde ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten aus online als auch offline abgeschlossenen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen, indem diese vor eine außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle gebracht werden können. Den Schwerpunkt bildet als neues Stammgesetz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Das Gesetz ist zum größten Teil am 01.04.2016 in Kraft getreten.
Ergänzend ist zum 01.04.2016 die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) vom 28.02.2016 (BGBl. I 326) in Kraft getreten.

 

Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ab dem 1.2.2017 den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  • in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht im Übrigen nicht.

 

Daher folgend der leicht zugängliche, klare und verständliche Hinweis:

Angesichts dessen, dass für mich als Anwalt ohnehin bereits eine Schlichtungsstelle besteht, werde ich mich nicht für Verfahren vor weiteren Stellen bereit erklären.

 

 

 


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