Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat als Normalfall einen Pauschalansatz.

 


Gegenstandswert (Streitwert)

In vielen Fällen wird dort der Wert von dem genommen, um was gestritten wird. Juristen sprechen etwas förmlicher vom Gegenstand des Streites und damit von einem Gegenstandswert.

 


Basisgebühr

Aus diesem Wert wird zunächst eine Basisgebühr abgeleitet.

  • Bei einem Gegenstandswert von z.B. 1.000 € beträgt diese Basisgebühr derzeit 88 € netto (die Umsatzsteuer kommt später noch drauf) - das sind 8,8 %,
  • bei  z.B. 10.000 € sind es derzeit 614 € netto - das sind rund 6,1 %, 
  • bei z.B. 100.000 € sind es derzeit 1.655 € - das sind rund 1,7 %.

Die Basisgebühren sind also offensichtlich nicht gleichmäßig an die Gegenstandswerte gekoppelt (sondern abfallend: Je größer die Gegenstandswerte werden, umso kleiner wird eine in Prozenten bemessene Basisgebühr).


Bemessungsgrundlagen führen zu ...

Basisgebühren sind aber nur Bemessungsgrundlagen, sie werden selbst nicht abgerechnet. Sie finden hier eine Tabelle, aus der Sie alle Basisgebühren bis zu einem Gegenstandswert von 500.000 €  entnehmen können. (Für den Fall, dass der Link nicht funktioniert, hier die Tabelle direkt.)

 

... thematischen Gebühren

Anschließend kommt es nämlich darauf an, was der Auftrag des Anwaltes war und was er getan hat. Daraus entstehen thematische Gebühren. Bewegt man sich z.B. ausschließlich in einem Klageverfahren, entsteht eine sog. Verfahrensgebühr, bei einer Verhandlung vor Gericht noch eine sog. Terminsgebühr, wenn es zu einem Vergleich über eingeklagte Ansprüche kommt, sogar noch eine sog. Einigungsgebühr. War der Anwalt zusätzlich oder ausschließlich außergerichtlich tätig, kann auch eine sog. Geschäftsgebühr anfallen.

 


Sätze

All diese einzelnen Gebühren sind jetzt kraft Gesetzes auf bestimmte Werte (Sätze) festgelegt.


Bei einem reinen Klageverfahren sieht das so aus: Eine Verfahrensgebühr wird mit einem Satz von 1,3 vorgeschrieben, eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2, eine Einigungsgebühr hat einen Satz von 1,0. Insgesamt ergibt sich 1,3+1,2+1 = 3,5. Und jetzt muss man nur noch rechnen:

  • Basisgebühr bei 1.000 (88 €) * 3,5 = Gesamtgebühr (308 €).
  • Basisgebühr bei 10.000 (614 €) * 3,5 = Gesamtgebühr (2.149 €).
  • Basisgebühr bei 100.000 (1.655 €) * 3,5 = Gesamtgebühr (5.792,50 €).

 


Auslagen und Umsatzsteuer

Dazu noch eventuelle Auslagen (Fahrtkosten, Kommunikationskosten etc.), Umsatzsteuer drauf (derzeit 19%) und die Rechnung ist fertig.

 


Hinweis auf Abrechnung nach Gegenstandswert

Der oben schon erwähnte § 49b BRAO schreibt in seinem Abs. 5 übrigens noch vor:


„Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“

 


Satzrahmen

Neben diesen festen Sätzen sieht das RVG an einigen Stellen auch noch sog. Satzrahmen vor. Diese gehen dann z.B. von 0,5 - 2,5 (etwa bei der häufig anfallenden sog. Geschäftsgebühr).

 

In solchen Fällen kann und muss der Anwalt aus diesem Rahmen eine konkrete Gebühr bestimmen (z.B. eine 1,5 Gebühr). Und dann ist (neben der Schwierigkeit der Sache) auch der Zeiteinsatz des Anwalts ein Kriterium für die Höhe der Gebühr.


Mandanten können die Billigkeit dieser Bestimmung überprüfen lassen.

 

 


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