Steuerliche Auswirkungen
Grundsätzlich gilt, dass die Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten steuerliche Auswirkungen haben können. Solche Kosten können im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten möglicherweise als Werbungskosten oder ansonsten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, § 33 EStG.
 
Der Bundesfinanzhof hatte in einer Grundsatzentscheidung (12.5.2011 - VI R 42/10) die Abzugsfähigkeit für Zivilprozesse allgemein (in Abweichung von früherer Rechtsprechung) neu definiert. Es heißt dort:
"1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen."
 
Der Gesetzgeber sah dadurch Steuereinnahmen schwinden und hat deshalb im Anschluss § 33 Abs. 2 EStG ab 2013 um folgenden Satz 4 ergänzt:
 
"Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits  (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt  sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine  Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse  in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
 
Wie nicht anders zu erwarten, streiten jetzt Juristen und Gerichte darum, was genau darunter zu verstehen sein soll und welche Aufwendungen künftig noch abgezogen werden können.
Für Ehescheidungen hat der BFH mit Urteil vom 18.5.2017 - VI R 9/16 inzwischen aber so entschieden (ab Rz. 16):
 
"Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2  Satz 4 EStG ist die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu  verstehen. Zwar kann der gesetzlich  nicht definierte Begriff der Existenzgrundlage auch in einem  immateriellen Sinn gedeutet werden, etwa als die Summe der Überzeugungen  und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer  Person in eine Familie und/oder einen Freundeskreis; daher könnte man im  Fall einer gescheiterten Ehe auch eine seelische Existenzgrundlage als  gefährdet ansehen. Der Wortlaut der Regelung und  insbesondere der Zusatz 'in dem üblichen Rahmen' legen aber einen Bezug  auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nahe. Denn im Gegensatz zu  seelischen und sozialen Bedürfnissen sind wirtschaftliche Umstände  messbar und quantifizierbar."
 
Rz. 22 "(...) Kosten für ein Scheidungsverfahren sind daher regelmäßig nicht als  außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, selbst wenn das  Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke  Beeinträchtigung seines Lebens darstellt."
 
Angeben können Sie grundsätzlich Kosten, die Ihnen selbst entstanden sind.
- Außergerichtlich sind das Kosten für den Anwalt, eigene Telefon- und Briefkosten etc. 
- Bei einem Prozess sind es die Kosten, die Sie nach der Gerichtsentscheidung selbst zu tragen haben. 
- Haben Sie sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen, so können Sie die ganzen Kosten angeben.
Allerdings können Sie die Kosten nicht in voller Höhe absetzen, sondern müssen einen Teil unberücksichtigt lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kosten nicht als Werbungskosten sondern (nur) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, § 33 EStG.
Wie hoch dieser Teil ist, hängt von Ihrem zu versteuernden Einkommen, von Ihrer Steuerklasse und Ihrem Familienstand ab. Der selbst zu tragende Anteil wird in jedem Jahr erneut abgezogen, weshalb es sich im Normalfall empfiehlt, anfallende Kosten in einem Kalenderjahr komplett zu zahlen.
 
Ob solche Kosten für Sie konkret steuerlich relevant sind, sollten Sie gerade angesicht der oben kurz skizzierten Rechtsunsicherheit unbedingt bei einem Steuerberater erfragen.
 
 
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