Aufwandskorrigierte Pauschale

 

Es gibt daneben Aufträge, bei denen könnte man zwar technisch nach Gegenstandswerten abrechnen, das Ergebnis wäre aber völlig unzureichend.

Niemand, der von den Erträgen seiner Arbeit lebt, kann es sich leisten, Arbeiten auszuführen, die mehr kosten als sie einbringen.

 

Ein Rechtsstreit über 1.000 €, der streitig entschieden wird, also ohne Einigung endet, bringt 176 € Umsatz. Damit lässt sich ein solches Verfahren nicht wirtschaftlich führen.

Das tun wir deshalb auch nicht.

 


Anhand eines vorgegebenen Gegenstandswertes können wir die in der Regel anfallenden Gebühren und damit den normalen Umsatz einer Rechtssache leicht errechnen. Wir können danach auch abschätzen, ob der normalerweise anfallende Arbeitsaufwand für diesen Umsatz erbracht werden kann.

Sollte das von Anfang an nicht der Fall sein, oder ist es realistisch, dass der Aufwand später über die Wirtschaftlichkeitsgrenze hinausgeht, benennen wir das und schlagen eine Honorarvereinbarung vor, die genau das berücksichtigt: Bis zu einer errechneten Stundenzahl arbeiten wir auf Basis der Pauschalregelung ("gesetzliche Gebühren"), darüber hinaus nach Zeitaufwand.

 


Bei sehr aufwändigen Mandaten und kleineren Gegenstandswerten kann es dabei durchaus sein, dass die Anwaltskosten den Wert der Streitsache überschreiten, man als Mandant also selbst dann ein Minus macht, wenn man voll gewinnt.

Sowohl eine unterliegende Gegenseite wie auch eine Deckung gebende Rechtsschutzversicherung zahlen nämlich im Normalfall immer nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

 


In solchen Konstellationen muss der Mandant entscheiden, ob ihm ein rechtlicher Sieg einen wirtschaftlichen Verlust wert ist.

 

 

 


Weiter mit: Kostenvoranschlag