„Kostenvoranschlag“
Wenn man einen defekten Fernseher hat, der Defekt nicht äußerst trivial ist und möglicherweise beachtliche Kosten entstehen können, lässt man sich normalerweise einen Kostenvoranschlag machen. Erst anschließend entscheidet man, ob sich eine Reparatur lohnt.
Das ist nicht nur bei Fernsehern sinnvoll, sondern auch wenn eine (Rechts-) Beziehung defekt ist.
Wir erstellen deshalb auf Wunsch einen Kostenvoranschlag. Das kostet natürlich grundsätzlich nichts.
Wie beim Fernseher auch kann es aber sein, dass wir dazu den Fall „öffnen“ müssen, um zu verstehen, wo es hakt. In solchen Fällen lassen wir uns - nachdem wir darüber vorher gesprochen haben - die Erstellung des Kostenvoranschlages bezahlen. Natürlich wird diese Zahlung angerechnet, wenn der Mandant sich dann entscheidet, die Rechtssache anzugehen.
In Anlehnung an § 34 Abs. 1 S. 3 RVG berechnen wir für einen Kostenvoranschlag pauschal 250 € zzgl. Umsatzsteuer. Wenn wir einen Auftrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages annehmen, werden wir unmittelbar nach Zahlungseingang tätig.
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