Möglichkeiten bei Geldmangel

 

Wer nicht das Geld hat, eine Auseinandersetzung selbst zu finanzieren, hat verschiedene Möglichkeiten. Hier eine Auswahl:

    Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
    Prozesskostenvorschuss
    Erfolgshonorare
    Gewerbliche Prozessfinanzierer


Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe


Bedeutung hat vor allem die für gerichtliche Auseinandersetzungen gewährte sog. Prozesskostenhilfe (PKH).

 

Hier springt der Staat ein und zahlt (eingeschränkt) die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Verliert man ein Gerichtsverfahren trägt der Staat aber nicht die Kosten des Anwaltes auf der Gegenseite (§ 123 ZPO).



Wie umfangreich die PKH ist, hängt von den eigenen Wirtschaftsverhältnissen ab. Bis zu einem bestimmten Schwellenwert bekommt man die Hilfe „geschenkt“, darüberhinaus nur „geliehen“, d.h. man muss das Erhaltene in (maximal 48) Monatsraten zurückzahlen, deren Höhe von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Keine Bewilligung gibt es, wenn man nicht mehr als vier Raten zurückzahlen müsste und/oder die Kosten aus seinem Vermögen stemmen könnte.


Die Schwellenwerte existieren übrigens nicht als absolute Zahlen, denn es sind vom Bruttoeinkommen neben Steuern und Sozialabgaben noch Beträge abzuziehen, die z.B. von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und von den Kosten für Unterkunft und Heizung abhängen (Einzelheiten in § 115 ZPO).



Eine sog. Prozesskostenhilfebekanntmachung legt fest, wie hoch die entsprechenden Werte sind.

 


Im Internet kann man nach Prozesskostenhilferechnern suchen und schon mal selbst nachschauen, wo man ungefähr landen wird. [Es versteht sich, dass ich für die Ergebnisse solcher Rechner keine Gewähr abgebe.]

 


Je nach dem, was eingeklagt wird, kann der Vermögenserwerb durch Prozesserfolg auch zu einer Anrechnung auf die Leistungen aus der Staatskasse führen. Das macht Sinn, denn wer gerade zu viel Geld gekommen ist, braucht keine Staatshilfe mehr.

 

Der Staat darf übrigens auch nachtragend sein. Wenn sich die Vermögensverhältnisse wesentlich ändern und das Gericht hierüber Auskunft verlangt und sie bekommt, können Entscheidungen zur Ratenfreiheit oder zur Ratenhöhe auch noch geändert werden (Einzelheiten in § 120 Abs. 4 ZPO).

 


Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt und man muss dabei ziemlich viel über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbaren. Das ist auch in Ordnung, denn letztlich geht es ja um die Frage, ob der Staat jemandem in Not etwas schenken soll.


Für die Offenbarung der Verhältnisse gibt es ein Formular, dessen Benutzung zwingend vorgeschrieben ist. Sie können sich dieses Formular hier herunterladen. Dem Formular sind diverse Erläuterungen beigefügt, die Ihnen schon mal vieles von dem erklären, was Sie wissen müssen.

 


Damit es nicht langweilig wird, hat der Gesetzgeber mit dem FamFG (ab 1.9.2009 für Familiensachen) u.a. direkt noch geklärt, dass überall dort, wo früher Prozess stand, künftig Verfahren stehen muss, § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG. In diesem Bereich gibt es demnach nicht (mehr) PKH, sondern VKH (Verfahrenskostenhilfe).

 

 

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